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Rücktritt vom Verkauf

Bild des Benutzers Martina Kaden

Rücktritt vom Verkauf

Martina Kaden
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Ich habe irrtümlich mein Handy Galaxy S II mit einem Anfangsgebot 1,- € Startpreis verkaufen wollen. Leider ist mir beim hochladen oder wie auch immer ein ganz großer Fehler unterlaufen und es wurde mit 1,- € Sofort Kauf eingestellt. Nun habe ich es auch leider, nicht gleich gemerkt und habe erst etwas später mitbekommen, dass es in der Zwischenzeit während ich die anderen Sachen mit 1,-€ Startpreis verkaufen wollte, es an einem Käufer verkauft wurde. Es ist wirklich falsch gelaufen und ich bin völlig verzweifelt, was habe ich für Rechte um den heutigen Kauf als Verkäufer rückgängig zu machen. Ich habe schon ebay geschrieben und habe auch die Transaktion abgebrochen. Der Käufer pocht aber auf sein abgewickelten sehr günstigen Kauf. Ich bitte um dringende Hilfe.

Kommentare

ryan

das ist schon klar. und zwar die klagen beider seiten.

aber wäre ich käufer und würde etwas legal angebotenes bei ebay nicht bekommen, würde ich den verkäufer trotzdem sofort sperren lassen. irrtum schön und gut, aber der müßte sofort nach einstellen des angebots auffallen. nicht erst dann, wenn jemand kauft und man (erst) dann mit ätsch antwortet.

EMRK

[b]ryan schrieb:[/b]

Quote:

so einfach seh ich das nicht. wie oft wird eine firma um einen nominalwert von 1 euro verkauft.

wenn jemand etwas zu billig anbietet, warum soll das nicht mit absicht gewesen sein? soviel ich weiß, hat man auch bei ebay die möglichkeit, fehlerhafte texte zu berichtigen.

Genau deshalb ist es auch notwendig, dass der Irrende den Vertrag rechtzeitig anfechtet. Ansonsten ist der Vertrag gültig, um genau den Fall, dass das Angebot gewollt war abzudecken.

Quote:

martina muß dem käufer das erworbene überlassen. bei einer klage hätte jedenfalls das (teure) nachsehen; wenn sie das bezahlte gerät behält, wird sie mit anzeige rechnen müssen. ohne ein minimum an eigenverantwortung geht es nicht.

Insbesondere, nach einer Irrtumsanfechtung, wird eine Strafanzeige durch den Käufer keine Erfolg haben. Die einzige Möglichkeit des Käufers wäre, auf Herausgabe der Ware bzw. der Preisdifferenz zu klagen. Allerdings sehe ich die Chancen einer solchen Klage als sehr gering an.

NOOBCHEN

Wenn ich etwas zitieren darf:

Quote:

http://cgi3.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewUserPage&userid=irrtumsparagraf

schreibe und weise auf ein urteil deiner wahl hin !!

"Hiermit fechte ich mein Angebot gemäß § 119 BGB an. Mir ist gerade eben aufgefallen, dass ich versehentlich die "Sofort-Kaufen" Option angeklickt hatte. Ich wollte den Artikel eigentlich im Wege der Auktion mit einem Startpreis von 1 EUR versteigern. Unser Kaufvertrag ist damit nichtig.

Ich bitte deshalb um Verständnis, dass ich den Artikel nicht liefern werde. Ggf.: Ihre Zahlung erstatte ich selbstverständlich umgehend in voller Höhe zurück. Oder: Die Zahlung des Kaufpreis erübrigt sich selbstverständlich.

Ich werde Sie über das eBay-System bitten, die Transaktion einvernehmlich zu beenden.

Die Unannehmlichkeiten bitte ich zu entschuldigen."

Quelle: http://community.ebay.de/question/Verkaufen-Bei-Ebay/Statt-Startpreis-So...

Dazu noch einige 'Ebay Rechtsirrtümer':
http://testberichte.ebay.at/DIE-26-GROSSTEN-RECHTSIRRTUMER?ugid=10000000...

Aber am besten wäre es, wenn du eine Nachricht an den Ebay Support schreibst und deinen Fall schilderst.

PS: Bevor jemand damit kommt, dass in meinem Link ein "de" statt einem "at" steht: lest euch die Irrtümer durch. :)

ryan

so einfach seh ich das nicht. wie oft wird eine firma um einen nominalwert von 1 euro verkauft.

wenn jemand etwas zu billig anbietet, warum soll das nicht mit absicht gewesen sein? soviel ich weiß, hat man auch bei ebay die möglichkeit, fehlerhafte texte zu berichtigen.

martina muß dem käufer das erworbene überlassen. bei einer klage hätte jedenfalls das (teure) nachsehen; wenn sie das bezahlte gerät behält, wird sie mit anzeige rechnen müssen. ohne ein minimum an eigenverantwortung geht es nicht.

EMRK

@Murks

Du hast schon recht:
Normalerweise kann man sich darauf verlassen, dass ein abgeschlossenes Rechtsgeschäft gilt. Allerdings hat der Gesetzgeber ein paar wenige Ausnahmesituationen definiert, in denen der Irrende mehr geschützt ist, als der, der auf den Vertrag vertraut. Bei einem Erklärungsirrtum sind solche in §871 ABGB Abs 1 geregelt.
Daraus ergibt sich, dass wenn z.B. dem Käufer auffällt, dass der Preis und der Wert des Produktes sehr weit auseinanderliegen, der Verkäufer die u.U. Möglichkeit hat den Vertrag wegen Irrtum anzufechten (wenn der das allerdings nicht macht, ist der Vertrag trotzdem gültig).

murks
Quote:

- Irrtum hätte dem "Käufer", wegen dem niedrigen Preis, auffallen müssen

warum denn? Wenn ich so ein Schnäppchen sehe schlag ich auch zu! Irrtum? = NICHT MEIN PROBLEM!!!

EMRK

@Murks:

Da es sich hier allerdings nicht um eine Auktion, sondern um ein Sofort-Kauf Angebot handelt, ist m.E. eine Irrtumsanfechtung aus zwei Gründen möglich:
- Irrtum wurde (sehr wahrscheinlich) rechtzeitig aufgeklärt
- Irrtum hätte dem "Käufer", wegen dem niedrigen Preis, auffallen müssen

@Martina Kaden
Also ich würde, wenn nicht schon gemacht, den Vertrag wegen Irrtum anfechten.

Corvus

Ein Irrtum dürfte ihr nicht nur bei Ebay passiert sein. Wie ist das möglich?

Registriert seit 09.04.2012 18:20
Zuletzt online 09.04.2012 16:25

murks

Leider, da muss ich Dich enttäuschen. Ein Rücktritt ist in diesem Fall so gut wie ausgeschlossen.

Vor einigen Jahren gab es so einen Fall in Österreich, da stellte Jemand einen Ferrari (damaliger Wert ca. 120.000,- Euro) bei Ebay zum Verkauf ein und schrieb als Startgebot 1,- Euro anstatt ein Mindestgebot zu verlangen. Da anscheinend beinahe Niemand ausser einige Spassbieter interesseiert waren war der Zuschlag bei etwa 2.500,- Euro.

Nach einigen Prozessen wurde entschieden der Verkäufer haftet für diesen Fehler und er muss diesen Preis akzeptieren. :(

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