Rücktritt vom Verkauf

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Kommentare
das ist schon klar. und zwar die klagen beider seiten.
aber wäre ich käufer und würde etwas legal angebotenes bei ebay nicht bekommen, würde ich den verkäufer trotzdem sofort sperren lassen. irrtum schön und gut, aber der müßte sofort nach einstellen des angebots auffallen. nicht erst dann, wenn jemand kauft und man (erst) dann mit ätsch antwortet.
[b]ryan schrieb:[/b]
Genau deshalb ist es auch notwendig, dass der Irrende den Vertrag rechtzeitig anfechtet. Ansonsten ist der Vertrag gültig, um genau den Fall, dass das Angebot gewollt war abzudecken.
Insbesondere, nach einer Irrtumsanfechtung, wird eine Strafanzeige durch den Käufer keine Erfolg haben. Die einzige Möglichkeit des Käufers wäre, auf Herausgabe der Ware bzw. der Preisdifferenz zu klagen. Allerdings sehe ich die Chancen einer solchen Klage als sehr gering an.
Wenn ich etwas zitieren darf:
Quelle: http://community.ebay.de/question/Verkaufen-Bei-Ebay/Statt-Startpreis-So...
Dazu noch einige 'Ebay Rechtsirrtümer':
http://testberichte.ebay.at/DIE-26-GROSSTEN-RECHTSIRRTUMER?ugid=10000000...
Aber am besten wäre es, wenn du eine Nachricht an den Ebay Support schreibst und deinen Fall schilderst.
PS: Bevor jemand damit kommt, dass in meinem Link ein "de" statt einem "at" steht: lest euch die Irrtümer durch. :)
so einfach seh ich das nicht. wie oft wird eine firma um einen nominalwert von 1 euro verkauft.
wenn jemand etwas zu billig anbietet, warum soll das nicht mit absicht gewesen sein? soviel ich weiß, hat man auch bei ebay die möglichkeit, fehlerhafte texte zu berichtigen.
martina muß dem käufer das erworbene überlassen. bei einer klage hätte jedenfalls das (teure) nachsehen; wenn sie das bezahlte gerät behält, wird sie mit anzeige rechnen müssen. ohne ein minimum an eigenverantwortung geht es nicht.
@Murks
Du hast schon recht:
Normalerweise kann man sich darauf verlassen, dass ein abgeschlossenes Rechtsgeschäft gilt. Allerdings hat der Gesetzgeber ein paar wenige Ausnahmesituationen definiert, in denen der Irrende mehr geschützt ist, als der, der auf den Vertrag vertraut. Bei einem Erklärungsirrtum sind solche in §871 ABGB Abs 1 geregelt.
Daraus ergibt sich, dass wenn z.B. dem Käufer auffällt, dass der Preis und der Wert des Produktes sehr weit auseinanderliegen, der Verkäufer die u.U. Möglichkeit hat den Vertrag wegen Irrtum anzufechten (wenn der das allerdings nicht macht, ist der Vertrag trotzdem gültig).
warum denn? Wenn ich so ein Schnäppchen sehe schlag ich auch zu! Irrtum? = NICHT MEIN PROBLEM!!!
@Murks:
Da es sich hier allerdings nicht um eine Auktion, sondern um ein Sofort-Kauf Angebot handelt, ist m.E. eine Irrtumsanfechtung aus zwei Gründen möglich:
- Irrtum wurde (sehr wahrscheinlich) rechtzeitig aufgeklärt
- Irrtum hätte dem "Käufer", wegen dem niedrigen Preis, auffallen müssen
@Martina Kaden
Also ich würde, wenn nicht schon gemacht, den Vertrag wegen Irrtum anfechten.
Ein Irrtum dürfte ihr nicht nur bei Ebay passiert sein. Wie ist das möglich?
Registriert seit 09.04.2012 18:20
Zuletzt online 09.04.2012 16:25
Leider, da muss ich Dich enttäuschen. Ein Rücktritt ist in diesem Fall so gut wie ausgeschlossen.
Vor einigen Jahren gab es so einen Fall in Österreich, da stellte Jemand einen Ferrari (damaliger Wert ca. 120.000,- Euro) bei Ebay zum Verkauf ein und schrieb als Startgebot 1,- Euro anstatt ein Mindestgebot zu verlangen. Da anscheinend beinahe Niemand ausser einige Spassbieter interesseiert waren war der Zuschlag bei etwa 2.500,- Euro.
Nach einigen Prozessen wurde entschieden der Verkäufer haftet für diesen Fehler und er muss diesen Preis akzeptieren. :(